Heizwertklausel wird abgeschafft

Abfallwirtschaft

Bundesrat stimmt 2. KrwG-Änderungsgesetz am 14.10.2016 zu. Sofern anschließend der Bundestag diesem Gesetzentwurf ohne Änderungen zustimmt, tritt das Gesetz 3 Monate nach der Verkündung in Kraft.

Die Heizwertklausel im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) soll gestrichen werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, dem der Bundesrat bereits zugestimmt hat.

Der Bundestag befasst sich mit dem Gesetzentwurf in erster Lesung am 10.11.2016. Es ist damit zu rechnen, dass das Gesetz noch in diesem Jahr beschlossen wird. Die Heizwertklausel verlangt bisher, dass ein Verbrennen von bestimmten Abfällen dann der stofflichen Verwertung gleichrangig ist, wenn der Brennwert mindestens 11.000 Kilojoule pro Kilogramm beträgt.

In der Begründung verweist die Bundesregierung darauf, dass es sich bei der Regelung ohnehin nur um eine "Auffang- und Übergangslösung" gehandelt habe. Die in der Norm ebenfalls vorgesehene Überprüfung, ob der Heizwert zur "effizienten und rechtssicheren Umsetzung der Abfallhierarchie noch erforderlich ist", sei zu dem Ergebnis gekommen, dass dem nicht so sei.

Betroffen sind laut Darstellung der Bundesregierung zum Erfüllungsaufwand folgende Abfallströme: gewerbliche Siedlungsabfälle, nicht mineralische Bau- und Abbruchabfälle und Klärschlämme sowie Altreifen, Sperrmüll und gefährliche Abfälle aus der chemischen Industrie. Für die drei letztgenannten Abfallströme taxiert die Bundesregierung den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf 55,5 Millionen Euro, einmalig werden demnach 162,4 Millionen Euro fällig. Für die drei erstgenannten Abfallströme verzichtet die Bundesregierung auf eine Berechnung des Erfüllungsaufwandes. Für sie sollen laut Gesetzentwurf noch Spezialregelungen erlassen werden. (Mit Marterial von hib/SCR)

Quelle: bvse.de  (veröffentlicht: 26. Oktober 2016)