Das novellierte Verpackungsgesetz

Abfallwirtschaft, Gruppe

Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. informiert über das Inkrafttreten des veränderten Gesetzes ab dem 3. Juli.

Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat die Novelle des Verpackungsgesetzes gebilligt, das Gesetz wird am 3. Juli 2021 in Kraft treten. Die Novelle setzt die Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) und die Einwegkunststoffrichtlinie (2019/904/EU) in deutsches Recht um. Ziel der Novelle ist es, die Getrenntsammlung bestimmter Verpackungsabfallströme und den Vollzug des seit 2019 geltenden Verpackungsgesetzes in der Praxis zu verbessern.

 

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick

  • Mindestrecyclatanteil für Einwegkunststoffgetränkeflaschen 

Ab dem Jahr 2025 müssen PET-Einweggetränkeflaschen aus mindestens 25 Prozent Recyclingkunststoff bestehen. Ab dem Jahr 2030 erhöht sich die Quote auf 30 Prozent und gilt für alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff. Die Quote kann entweder pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in Bezug auf die gesamte Produktion erfüllt werden. Diese Entscheidung obliegt den Herstellern. 

  • Verpflichtender Pfand auf alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff

Ab dem Jahr 2022 entfallen die bisher geltenden Ausnahmen von der Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen und -dosen. Ausnahmen bestanden bislang für Fruchtsäfte ohne Kohlensäure oder alkoholische Mischgetränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder Getränkedosen. 

Für Milch und Milcherzeugnisse gilt die Pfandpflicht erst ab dem Jahr 2024. Bereits im Verkehr befindliche Getränkeverpackungen dürfen spätestens bis zum 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden. 

  • Registrierungspflicht und Prüfpflicht auf elektronischen Marktplätzen 

Ab dem 1. Juli 2022 müssen Betreiberinnen und Betreiber von Online-Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister prüfen, dass die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an einem dualen System beteiligt haben.  

  • Mehrwegalternativen für Verbraucher 

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Lebensmittel und Getränke zum Sofortverzehr, die in Einwegkunststoffverpackungen bzw. sogenannten To-Go-Bechern angeboten werden, alternativ auch in einer Mehrwegverpackung angeboten werden. Ausnahmen gelten für Letztvertreiber mit einer Verkaufsfläche bis zu 80 Quadratmetern und bis zu fünf Mitarbeitern. Diese sind von der Pflicht zu Mehrwegangeboten ausgenommen.

  • Informationspflichten der dualen Systeme 

Ab dem 3. Juli 2021 werden die dualen Systeme verpflichtet, über die Auswirkungen einer Vermüllung auf die Umwelt zu informieren. Insbesondere betrifft diese Pflicht die Information über Verfügbarkeit von Mehrwegverpackungen als Alternative.  

  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der dualen Systeme 

Ab dem 3. Juli 2021 werden die dualen Systeme zudem verpflichtet nachzuweisen, dass alle bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllt werden können. Die Behörden sollen die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses prüfen, oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Vermögensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsberichts. 

  • Bundesrat übt Kritik an die Vollzugstauglichkeit des Verpackungsgesetzes

In einer begleitenden Entschließung betonte der Bundesrat, dass er das Gesetz nur gebilligt hat, um die fristgerechte Umsetzung der EU-Vorgaben nicht aufzuhalten. In der Sache kritisiert er die Novelle als unzureichend und teilweise als nicht vollzugstauglich. Daher müsse sie alsbald im Rahmen der nächsten Novelle nachgebessert werden.

 

Der Entwurf des nunmehr beschlossenen Gesetzes finden Sie hier.

 

Quelle: 

RUNDSCHREIBEN Nr. 24/2021

bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.